Sie möchten Ihre Reha- oder Kur richtig beantragen? Hier finden Sie Informationen und Hilfe beim Ausfüllen des Reha-Antrags.
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Um auf Nummer sicher zu gehen, damit Sie Ihre Rehamaßnahme auch bei uns durchführen können, möchten wir Ihnen folgende Informationen zum Wahlrecht geben:
Zunächst ist es wichtig, dass Sie sich im Idealfall schon vor der Beantragung Ihrer Reha darüber informieren, welche Rehabilitationsklinik Ihre Erkrankung behandelt und auch Ihren Wünschen hinsichtlich Lage, Service und Ausstattung entspricht. Wählen Sie die Klinik Ihrer Wahl gewissenhaft aus.
Ergänzen Sie dann Ihren Reha-Antrag mit einem schriftlichen Vorschlag durch Nennung des Namens und Kurortes Ihrer Wunscheinrichtung - also z.B. "HESCURO KLINIKEN Bad Bocklet oder Bad Kissingen"- , denn Sie haben nach § 8 SGB IX ein Wunsch- und Wahlrecht, sich die Klinik Ihrer Präferenz auszusuchen, sofern diese zertifiziert ist und keine medizinischen Gründe entgegenstehen.
Um Ihr gesetzliches Reha-Wunschrecht erfolgreich aktiv auszuüben haben wir hier für Sie zwei Musterbriefe als Ergänzung zum Rehaantrag zur Verfügung gestellt:
Achten Sie besonders darauf, dass die Klinik von unabhängiger Stelle zertifiziert wurde und somit nach hohen, regelmäßig überprüften Qualitätsstandards behandelt. Die Rehakliniken an den beiden Standorten der Rehabilitations-Präventionszentren sind nach DIN ISO EN 9001:2015 und BAR QMS-Reha zertifiziert und entsprechen somit höchsten medizinischen, therapeutischen und pflegerischen Qualitätsansprüchen.
In der Vergangenheit gab es immer wieder folgende Situation:
Einzelne Krankenkassen haben Listen mit speziellen „Reha-Vertragskliniken“ als Vorauswahl an die Sozialdienste der Krankenhäuser gegeben. Damit sollte dem Patienten vermutlich suggeriert werden, dass nur diese auf der Liste vorgegebenen Rehakliniken für die bevorstehende AHB-Rehabilitation ausgewählt werden können. Mit beiliegendem Schreiben informiert nun das Bundesversicherungsamt (welches zuständig für die Kontrolle der Krankenkassen ist), dass eine solche selektive Liste unzulässig ist. Grundsätzlich hat jeder Patient das Recht, jede geeignete Rehabilitationsklinik auszuwählen. Vielleicht dauert es eine Weile, bis diese Information überall bekannt ist. Sollten Sie also vom Sozialdienst hören, dass Ihre Krankenkasse nur Rehamaßnahmen in in einer Liste aufgeführten, bestimmten Kliniken genehmigt, so ist das nicht richtig.
Ein Rehabilitationsträger (z. B. der Gesetzlichen Krankenversicherung, DRV) ist auch nicht berechtigt, Ihrem Wunsch nur unter der Bedingung einer Zuzahlung nachzukommen, dass Sie eventuell entstehende Mehrkosten für die Reha als Differenz zum Pflegesatz einer vom Kostenträger bevorzugten Rehaeinrichtung selber zahlen. Eine solche Zuzahlungspflicht sieht das Gesetz nicht vor! Es gilt das Sachleistungsprinzip, d. h., Sie haben gegenüber dem Kostenträger einen gesetzlichen Anspruch auf die Rehabilitationsleistung und nicht nur auf Kostenerstattung. Üben Sie also Ihr Wunschrecht aktiv aus!
Ist für die bevorstehende Reha die gesetzliche Krankenversicherung zuständig (z.B. bei Nicht-Erwerbstätigen,Rentnern), dann gilt seit dem kürzlich verabschiedeten GKV-Versorgungsstärkungsgesetz Folgendes. Sie können eine Rehabilitationseinrichtung grundsätzlich frei wählen!
Bei Kliniken mit Versorgungsvertrag (z.B. unsere Rehakliniken in Bad Bocklet und Bad Kissingen) gilt für die Kasse das „Sachleistungsprinzip“, wonach auch vom Patienten keine Mehrkosten für die Wunschklinik eingefordert werden dürfen.
Wenn Sie Ihren Wunsch (nach §8 SGB IX in Verbindung mit §40 Absatz 2 SGB V) angemessen begründen, können auch gar keine Mehrkosten von Ihnen verlangt werden. Ganz auf Nummer sicher gehen Sie also immer, wenn sie berechtigte Gründe angeben.
Wird dem Wunschrecht durch die Krankenkasse / der Rentenversicherung nicht entsprochen, so muss dies durch einen Bescheid begründet werden. Gegen diesen Bescheid können dann gegebenenfalls Rechtsmittel eingelegt werden.
Auf dem Bescheid der Krankenkasse / der Rentenversicherung steht die zuständige Stelle, bei der Sie den Antrag auf Umstellung der Rehaklinik innerhalb eines Monates einlegen können, um auf Ihr gesetzlich verankertes Wunsch- und Wahlrecht zu plädieren.
Wir raten Ihnen, diesen Antrag auf Änderung der Rehaklinik (Widerspruch gegen den Reha Klinik) gemeinsam mit Ihrem behandelnden Arzt schriftlich zu formulieren und ggf. ein ärztliches Attest beizulegen. Gerade die ärztliche Unterstützung ist in Ihrem Vorhaben sehr wichtig um einen positiven Bescheid erwirken zu können.
Häufig finden sich bei der Ablehnung Ihrer Wunschklinik Formulierungen wie "Der Kostenträger bestimmt die Auswahl der Rehabilitationsklinik. Neben medizinischen Gesichtspunkten müssen laut Gesetz die Kriterien nach Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit beachtet werden." Genannt werden dann nicht selten "Vertragskliniken" aus denen man "wählen" kann. Sind Sie nicht mit der zugewiesenen Rehaklinik einverstanden, so sollten Sie weiter auf Ihre Wunschklinik bestehen. Grundsätzlich erfüllen wir alle notwendigen Voraussetzungen und Verträge für eine Belegung durch alle Kostenträger. Auch die Kosten für eine Rehamaßnahme sind in unseren Rehakliniken eher moderat - sodass eine Ablehnung aufgrund "fehlender Wirtschaftlichkeit" eher unwahrscheinlich ist. Der Ablehnungsbescheid muss auf jeden Fall eine Begründung enthalten, weshalb Ihrem Wunsch nicht entsprochen wurde. Fehlt eine solche Begründung oder ist Diese nicht schlüssig, können Sie dieses beispielhafte Widerspruchschreiben verwenden und gleichzeitig Akteneinsicht beantragen.
Die Krankenversicherungen sind nach § 40 Abs. 3 SGB V verpflichtet Ihre Wünsche bei der Auswahl zu berücksichtigen und müssen diese daher von Amts wegen ermitteln. Sollte die Krankenversicherung Sie zu einer Klinik zuweisen bzw. drei Kliniken zu Auswahl geben, können Sie sich mit diesem Schreiben zur Wehr setzen.
Sollte Ihre Rentenversicherung ihre Wünsche nicht erfragen, nutzen Sie bitte dieses Schreiben.
Ein Pluspunkt kann unter anderem auch die kurzen Wartezeiten sein, welche wir Ihnen bieten können. Weiterhin zeichnen wir uns unter anderem durch die Möglichkeit der fachübergreifenden Behandlung aus, was bedeutet das wir bei vorliegenden orthopädischen oder internistischen Beschwerden auch diese im Rahmen des psychosomatischen Aufenthaltes mit behandeln können.
Ein Wechsel der Rehaklinik während einer laufenden Reha-Maßnahme ist nur in Ausnahmefällen und unter besonderen Voraussetzungen möglich. Jede Unterbrechung ist mit vielen Hürden und bürokratischen Aufwand für alle Beteiligten verbunden.
Versuchen Sie von daher aus der bereits angelaufenen Maßnahme das Beste zu machen und besprechen Sie Ihre Problemlage / den Wechselwunsch idealerweise immer erst ausführlich mit Ihrem behandelnden Arzt, ggf. mit dem dortigen Ober- oder Chefarzt. Oftmals können Probleme nach Rücksprache mit der medizinischen Leitung aufgelöst werden. Gelingt das nicht, kann ggf. sogar die ärztliche Leitung einen Wechsel während der Reha mit unterstützen.
Sie möchten Ihre Rehaklinik selbst aussuchen (und zu uns kommen)?
Sie möchten nicht warten? Kein Problem: Rufen Sie uns an unter 09708 - 79 34 30.
Informationen zum Reha-Ablauf
Sie möchten Ihre Reha- oder Kur richtig beantragen? Hier finden Sie Informationen und Hilfe beim Ausfüllen des Reha-Antrags.
Sie haben die Möglichkeit als Begleitperson zur Reha gemeinsam mit Ihrem Partner an der Reha teilzunehmen und beispielsweise Ihre Gesundheit checken zu lassen.
In unserem Downloadbereich können Sie unsere aktuellen Flyer und Prospekte zur Kur & Rehabilitation kostenfrei herunterladen.
Damit Sie Ihre Rehamaßnahme bei uns durchführen können, haben wir einige Infos zum Wunsch- und Wahlrecht zusammengestellt.