Entlassmanagement

Die Planung einer reibungslosen und patientenorientierten Entlassung beginnt bereits mit Ihrer Aufnahme in unserem Haus.

Mit Einführung des gesetzlich geforderten Entlassmanagements seit 01.08.2019 für Rehabilitationskliniken haben wir die Möglichkeit, sofern Sie zu Beginn Ihrer Rehabilitation der Teilnahme am Entlassmanagement zugestimmt haben, Ihre Entlassung und den damit verbundenen nachstationären Versorgungsbedarf noch zielführender zu organisieren.In Absprache mit Ihnen und Ihren Angehörigen stellen wir fest, welche medizinischen oder pflegerischen Maßnahmen im Anschluss an ihren Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik erforderlich sind und leiten diese bereits während bzw. zum Ende des stationären Aufenthaltes ein.

Wir unterstützen Sie bei den notwendigen Antragstellungen, Verordnungen sowie der Organisation von häuslicher Pflege, Hilfsmittelversorgung, Kurzzeitpflege oder stationärer Heimversorgung.

Bei der Ausstellung von Verordnungen gelten gewisse Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses:

www.g-ba.de

  • 09708 79-0

  • bb-info@hescuro.de

Diese Richtlinien gelten auch für Rehabilitationskliniken:

Die Rehabilitationsklinik darf Verordnungen nur im Rahmen der Überbrückungszeit vornehmen, sofern Sie am Tag der Entlassung nicht mehr die Möglichkeit haben, sich bei Ihrem Hausarzt vorzustellen (z.B. Entlassung am Freitag oder Wochenende).

Verordnung einer Krankenbeförderung:

  • Nur wenn die medizinische Notwendigkeit für den Transport vorliegt.

Verordnung von Hilfsmitteln:

  • Nur wenn die medizinische Notwendigkeit für das Hilfsmittel vorliegt und die Ursache für das Hilfsmittel Grund für die stationäre Rehabilitation ist.
  • Diese Verordnung muss innerhalb von 7 Kalendertagen nach Entlassung beim Leistungserbringer vorgelegt werden.

Verordnung Häusliche Krankenpflege:

  • Im Rahmen des Entlassmanagements einer stationären Rehabilitationseinrichtung können Leistungen für bis zu 7 Kalendertage verordnet werden, um eine Versorgungslücke unmittelbar nach der Entlassung zu schließen.
  • Die Verordnung sollte möglichst sofort, spätestens jedoch innerhalb von 3 Werktagen nach Ausstellung dem Pflegedienst vorliegen, damit ihre Versorgung nahtlos beginnen kann.

Heilmittelverordnung:

  • Eine indikationsabhängige Verordnung von bis zu 6 Anwendungen ist möglich.
  • Die Verordnung muss innerhalb von 7 Kalendertagen begonnen und innerhalb von 12 Kalendertagen aufgebraucht worden sein.

Gerne stehen wir Ihnen bei weiteren Fragen zur Verfügung!

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