Information zum Schwerbehindertenausweis

Fakten zum Schwerbehindertenausweis beantragen

SGB IX § 2 Behinderung

(1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

Schwerbehindertenausweis Antrag

Die Schwerbehinderung wird von den Versorgungsämtern festgestellt. Dazu muss eine Gesundheitsstörung von mindestens 6 Monaten vorliegen.
Den Schwerbehindertenausweis Antrag erhält man im Internet unter www.schwerbehindertenantrag.bayern.de oder unter www.versorgungsaemter.de. In der Regel bieten auch das zuständige Versorgungsamt als auch die Gemeinden Anträge für einen Schwerbehindertenausweis an.

Schwerbehindertenausweis beantragen

Jeder Behinderte kann beim zuständigen Versorgungsamt einen Antrag auf Feststellung eines Grades der Behinderung stellen. Auf die Prüfung des Schwerbehindertenausweis Antrags folgt:

  • die Feststellung der Behinderung und ihrer Schwere (Grad der Behinderung)
  • der Nachweis bestimmter gesundheitlicher Merkmale zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen (Merkzeichen)
  • die Ausstellung des Ausweises.

Vergrößert sich das Ausmaß der Behinderung, kann ein neuer Schwerbehindertenausweis Antrag gestellt werden. Der Grad der Behinderung (GdB) kann sich erhöhen und / oder ein neues Merkzeichen für den Schwerbehindertenausweis hinzugefügt werden.

Inhalt des Schwerbehindertenausweises

Grad der Behinderung:

drückt die Schwere der Einschränkung in Zehnergraden von 20 bis 100 aus.
Grundlage bildet die Versorgungsmedizin-Verordnung:
https://www.bmas.de/DE/Soziales/Versorgungsmedizin/versorgungsmedizin-art.html

Schwerbehindertenausweis Merkzeichen

Merkzeichen: G

die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr ist erheblich beeinträchtigt
Voraussetzung: Funktionseinschränkung der unteren Gliedmaßen und/oder Wirbelsäule, welche für sich einen GdB von 50 bedingen oder schwere innere Leiden, wie z.B. Herzleiden, Funktionseinschränkungen der Lunge. Auch hirnorganische Anfalle oder schwere Störungen bei der Orientierungsfähigkeit durch z.B. Hör-, Seh oder geistige Behinderung.

Merkzeichen: B

die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson,
wenn regelmäßige Hilfe bei der Nutzung der öffentl. Verkehrsmittel aufgrund der Behinderung benötigt wird
Voraussetzung: GdB von 50 und zugleich Merzeichen G, H oder Gl

Merkzeichen: aG

außergewöhnliche Gehbehinderung
folgende Personengruppen gelten u.a. als außergewöhnlich gehbehindert, da sie sich aufgrund der Schwere ihres Leidens nur sehr schwer oder dauerhaft mit fremder Hilfe außerhalb ihres KFZ´s bewegen können: Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkel-amputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind sowie andere schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch aufgrund von Erkrankungen, dem angeführten Personenkreis gleichzustellen sind.

Merkzeichen: H

hilflose Personen
Voraussetzung: jeden Tag für die Dauer von mind. zwei Stunden bei mind. drei alltäglichen Verrichtungen (z. B. An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege, …) fremde Hilfe angewiesen. Verrichtungen, die mit der Pflege der Person nicht unmittelbar zusammenhängen (z. B. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung) müssen außer Betracht bleiben. Personen mit Pflegestufe III bekommen immer ein H.

Merkzeichen: RF

gesundheitliche Voraussetzungen für die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags
(Voraussetzung. Teilhabe am öffentlichen Leben ist aufgrund des Leidens, trotz Begleitperson und Hilfsmittel, wie z.B. Rollstuhl, Inkontinenzartikel,… nicht möglich und GdB von 80)

Blinde und Sehbehinderte mit einem GdB von mind. 60 wegen der Sehbehinderung sowie Hörgeschädigte mit einem GdB von mind. 50 wegen der Hörbehinderung

Merkzeichen: Bl

Blindheit
Vollständiger Verlust des Augenlichts oder wessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 0,02 (1/50) beträgt. Andere, entsprechend schwere Störungen des Sehvermögens (insbesondere Gesichtsfeldeinschränkungen) können zu diesem Merkzeichen berechtigen.

Merkzeichen: Gl

Gehörlose
Hörbehinderte, bei denen Taubheit beiderseits vorliegt oder auch bei Hörbehinderten mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen vorliegen. Meist ist die Taubheit bzw. schwere Schwerhörigkeit angeboren oder im Kindesalter erworden.

Schwerbehinderte / Gleichgestellte

Personen mit einem Grad der Behinderung von 30 oder 40 sollen auf Antrag schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie:

infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen können und ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz rechtmäßig in Deutschland haben.
Die Gleichstellung erfolgt durch die für den Wohnort zuständige Agentur für Arbeit. Den Antrag müssen Sie unmittelbar bei der Agentur für Arbeit unter Vorlage des Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes stellen. Die Gleichstellung wird mit dem Tag des Eingangs des Antrages wirksam. Sie kann befristet werden.

Welche Rechte und Nachteilsausgleiche aus den verschiedenen Graden und Merkzeichen hervorgehen, kann der Broschüre „Wegweiser für Menschen mit Behinderung“ des Zentrums Bayern Familie und Soziales Landesversorgungsamt entnommen werden sowie der nachfolgenden Tabelle.