Reha vor Rente (Erwerbsminderung) – laut SGB IX §8 / VI §9

Reha vor Rente - Der erste Schritt zu einer Besserung ist der in die Reha!

Martin F.* leidet unter schweren Depressionen. Fast vier Monate war er aufgrund seiner Erkrankung allein im vergangenen Jahr krankgeschrieben. Sein Zustand scheint sich nicht zu bessern. Nachdem Martin erneut mehrere Monate arbeitsunfähig ist und eine Erwerbsminderungsrente ins Auge fasst, wird er von seiner Krankenkasse aufgefordert, erst einmal eine Reha zur Reha bei Depressionen zu beantragen.

Diese Forderung ist keine auf Martin F. abzielende Schikane. Seine Krankenkasse kann gar nicht anders, als den 61-Jährigen auf Reha zu schicken. Im deutschen Gesundheitssystem und Sozialrecht gilt nämlich der Grundsatz "Rehabilitation vor Rente". In der Praxis bedeutet das, dass Beschäftigte trotz chronischer Krankheit oder Behinderung mittels medizinischer Rehabilitation wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert werden sollen. Der Gesetzgeber fordert gleich an zwei Stellen im SGB IX §8 und SGB VI §9 dass mit medizinischer Rehabilitation alles getan werden muss, um eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit und den kompletten Ausstieg aus dem Arbeitsleben zu verhindern. Deswegen wird die Krankenversicherung darauf drängen dem Betroffenen bei der DRV einen "Antrag auf Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben" auszufüllen. Arbeit bedeutet in diesem Sinne nicht unbedingt einen Fulltime-Job: Mindestens drei Stunden täglich sollen Beschäftigte laut dem Willen des Gesetzgebers tätig sein. Auch Teilzeitarbeit wäre daher für Martin F. eine Option.

Reha vor Erwerbsminderung Rente - ein Erfolgsmodell

Trotz Erkrankung und Behinderung wieder oder weiter seinen Job zu machen, erfordert eine große Kraftanstrengung. Doch die Erreichung dieses Ziels ist dank der Leistung von qualifizierten Rehakliniken in vielen Fällen zu schaffen. "Medizinische Rehabilitation" ist eine überaus wirkungsvolle Strategie, um Menschen auch mit Beeinträchtigungen weiterhin im Erwerbs- und Arbeitsleben zu halten. Der Aufenthalt in einer Rehaklinik ist laut den Statistiken der gesetzlichen Rentenversicherung ein Erfolgsmodell: Rund 80 Prozent aller Deutschen im erwerbsfähigen Alter, die sich einer Reha unterzogen haben, waren auch noch zwei Jahre danach im Beruf aktiv.

Davon profitieren nicht nur das Sozialsystem und die Rentenkassen (DRV), sondern zuerst auch die Betroffenen. Dann früh in Rente - meist eine Erwebsminderungsrente - zu gehen, ist bei vielen ernsten Erkrankungen zwar oft, aber nicht immer einzige Option. Wer im Erwerbsleben bleibt, profitiert von den vielen Kontakten, die sich dadurch ergeben, sowie von den Möglichkeiten der Bestätigung und von den positiven Auswirkungen auf das Selbstwertgefühl, die mit dem Job verbunden sind.

Die Krankenkasse fordert zum Reha-Antrag auf

Auf Basis welcher Grundlage die Krankenkasse zum Stellen des Reha-Antrags auffordert (oder nicht) liegt im Ermessen der Krankenkasse.  Hierfür haben die Kassenvorstände in der Praxis meist eindeutige interne Richtlinien für die Fallmanager vorgegeben. Diese definieren unter welchen Bedingungen der erkrankte Versicherte gebeten wird seinen Antrag bei der Rentenversicherung einzureichen.

Werden die Bedingungen - die von Krankenkasse zu Krankenkasse durchaus unterschiedlich sein können - erfüllt, ergeht eine schriftliche Aufforderung an den Versicherten.  Die Kasse wird in diesem Schreiben die Gründe darlegen, weshalb Sie meint, dass eine Reha wirksam sein kann. Häufig liegt diesem Schreiben schon ein vorausgefülltes Antragsformular - meist auch mit dem Vermerk "Eilantrag" - bei. Ab hier ist es grundsätzlich ratsam der Aufforderung der Krankenkasse nachzukommen, da sonst eine Kürzung des Krankengeldbezuges droht.

Musterantrag - "Antrag auf Leistung zur Teilhabe"

Der Weg zur Reha

Anspruch auf eine Rehabilitation haben laut Gesetzgeber nicht nur behinderte oder chronisch kranke Menschen. Denn Reha soll unter anderem genau das verhindern. Sie soll dazu beitragen, dass Erkrankungen nicht chronisch werden und es nicht zu einer Behinderung kommt, die das Aus für das Arbeitsleben bedeutet. Reha ist also auch Prävention und sollte daher möglichst früh eingesetzt werden.

Eine Reha kümmert sich aber nicht nur um die bestmögliche Behandlung bestehender Beeinträchtigung oder um die Prävention, sie geht noch weit darüber hinaus. Der Gesetzgeber möchte den Betroffenen auch dabei helfen, ihr Arbeitsumfeld so zu gestalten, dass sie trotz Einschränkung und Behinderung weiter tätig sein können. Das können etwa Umschulungen sein oder Hilfen für die Betriebe, um Arbeitsplätze anzupassen, oder im Betrieb eine neue Tätigkeit für den Beschäftigten zu erschließen.

Weitere Informationen zur Erwerbsminderungsrente erhalten Sie direkt bei der DRV.

Wer hat Anspruch auf eine Reha?

Die Reha ist für Menschen da, die laut einer Klassifikation der Weltgesundheitsorganisation WHO "nicht funktional gesund" und "an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft" beeinträchtigt sind.

Das trifft auf Menschen zu, die zum Beispiel:

  • innerhalb eines Jahres mindestens sechs Wochen in einem Stück krankgeschrieben waren,
  • die immer wieder wegen einer oder mehrerer Erkrankungen in Behandlung sind,
  • die durch ihre Erkrankung mit familiären oder betrieblichen Problemen kämpfen,
  • die traumatische Erlebnisse bewältigen müssen (und hier vor allem Eingriffe in ihre körperliche Unversehrtheit),
  • die mit besonders belastenden Arbeits- und Lebensbedingungen zurechtkommen müssen.

* Name von der Redaktion geändert

 

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