„Reha vor Rente“ – keine Erwerbsminderungsrente ohne Reha

Reha vor Rente - Der erste Schritt zu einer Besserung ist der in die Reha!

Anhaltende Erkrankungen wie schwere Depressionen, Behinderungen oder andere Krankheiten führen im schlimmsten Fall dazu, dass Erwerbstätige ihrem Beruf nicht mehr nachgehen können. Bevor jedoch ein Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente besteht, greift der im Sozialrecht verankerte Grundsatz „Reha vor Rente“. Dieser gilt nicht nur für die Rente, sondern auch das Krankenversicherungsrecht, Schwerbehinderungsrecht oder das Pflegerecht.

Konkret bedeutet das: Bevor eine Person mit Erkrankungen wie Depressionen ein Anrecht auf eine Erwerbsminderungsrente hat, wird im Zuge einer Reha bei Depressionen ermittelt, ob die Erwerbsfähigkeit nicht durch geeignete medizinische sowie gegebenenfalls im Anschluss daran durch berufliche Mittel (sogenannte Teilhabeleistungen oder einer beruflichen Rehabilitation) wiederhergestellt werden kann.

„Reha vor Rente“ - ein Erfolgsmodell

Das Modell der „Reha vor Rente“ ist für alle Beteiligten eine Win-Win-Situation:

  • Der Rentenversicherungsträger profitiert davon, dass die Versicherten weiterhin Beiträge einzahlen und keine Kosten für das Sozialsystem verursachen.
  • Die von einer Erwerbsminderungsrente bedrohten Personen gehen weiterhin einer sinnvollen Tätigkeit nach, die positive Auswirkungen auf das Selbstwertgefühl sowie eine Teilhabe am sozialen Leben mit sich bringt und erhalten ihre finanzielle Unabhängigkeit.

Der Grundsatz der „Reha vor Rente“ führt dazu, dass die medizinischen und beruflichen Möglichkeiten zur Rehabilitation vollständig ausgeschöpft werden, bevor der Rentenversicherungsträger eine Erwerbsminderungsrente bewilligt. Das bedeutet, dass Betroffenen nach der medizinischen Reha auch die Chance einer beruflichen Umorientierung geboten wird.

„Reha vor Rente” im Rentenrecht § 9 Abs. 1 SGB VI

Im Rentenrecht ist der Vorranggrundsatz in §9 Abs. 1 S. 2 SBG VI verankert. Hier heißt es: „Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind.“

Und auch im SGB IX finden sich Hinweise auf diese Regelung. Im Rahmen der Einführung dieses Gesetzbuches erfolgte 2001 eine Neuformulierung der Rehabilitation durch „Leistung zu Teilhabe“, die beispielsweise in §9 SGB IX Abs. 2 verankert sind. Hier heißt es: „Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen wären.“

Der Gesetzgeber fordert damit gleich an zwei Stellen, dass mit medizinischer Rehabilitation alles getan werden muss, um eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit und den kompletten Ausstieg aus dem Arbeitsleben zu verhindern.

Der Anspruch auf eine teilweise Erwerbsminderung besteht seit einer Gesetzesnovelle im Jahr 2001.

Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente

Der Anspruch auf eine teilweise Erwerbsminderung besteht seit einer Gesetzesnovelle im Jahr 2001 erst, wenn Betroffene täglich weniger als sechs Stunden täglich arbeiten können. Allerdings prüft der Rentenversicherungsträger zunächst, ob wirklich alle Möglichkeiten ausgeschöpft wurden, um die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen. Besteht perspektivisch die Aussicht, dass dies gelingt, sind Teilhabeleistungen neben einer zeitlich befristeten Rente möglich. So lehnt der Rentenversicherungsträger rund 40 Prozent der Anträge zunächst ab.

Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente

Um überhaupt einen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente zu haben, müssen zum einen versicherungsrechtliche, zum anderen medizinische Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Regelaltersgrenze darf noch nicht erreicht sein.
  • Es besteht eine Mindestversicherungsdauer von fünf Jahren in der Rentenversicherung, davon mit einem Nachweis über drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit.
  • Es erfolgt eine Überprüfung, ob eine Rehamaßnahme die Erwerbsfähigkeit wiederherstellen kann und es wird ermittelt, ob eine teilweise oder vollständige Erwerbsminderung vorliegt.

Eine vollständige Erwerbsminderung liegt vor, wenn eine Person unabhängig vom Beruf täglich weniger als drei Stunden arbeiten kann. Teilweise reduziert ist die Erwerbsfähigkeit hingegen bei einer täglich maximalen Arbeitszeit zwischen drei und sechs Stunden. Die Höhe der Rente errechnet sich dabei jeweils aus dem erworbenen Rentenanspruch.

Die Bewilligung der Erwerbsminderungsrente ist in der Regel befristet. Ausnahmen gibt es nur, wenn eine Person unter drei Stunden täglich arbeitsfähig ist oder es sehr unwahrscheinlich ist, dass die Erwerbsfähigkeit wieder eintritt. Andernfalls ist es wichtig, den Verlängerungsantrag in jedem Fall rechtzeitig vor Ablauf der Befristung zu stellen.

Weitere Informationen zur Erwerbsminderungsrente erhalten Sie direkt bei der DRV.

Sind Sie unsicher, ob eine Krankheit oder Behinderung dauerhaft zu einer Erwerbsminderung führt, stellen Sie einen Reha-Antrag beim zuständigen Kostenträger. Lehnt dieser den Antrag ab, gilt er gleichzeitig auch als Erwerbsminderungsrentenantrag.

Aufforderung der Krankenkasse zum Reha-Antrag

In der Praxis gibt es interne Richtlinien, in denen festgelegt ist, unter welchen Umständen Krankenkassen ihre Versicherten beim Bezug von Krankengeld dazu auffordern, einen Reha-Antrag bei der Rentenversicherung einzureichen. In diesem Schreiben legen die gesetzlichen Krankenkassen auch die Gründe dar, weshalb sie von der Wirksamkeit einer Rehamaßnahme ausgehen.

Häufig liegt diesem Schreiben schon ein vorausgefülltes Antragsformular mit dem Vermerk "Eilantrag" für eine medizinische Rehabilitation bei. Es empfiehlt sich durchaus, dieser Aufforderung zeitnah nachzukommen, da ansonsten eine Kürzung des Krankengeldes droht.

Die Rentenversicherung hat ein Interesse daran, eine anhaltende Erwerbsminderung zu vermeiden.

Der Weg zur Reha

Die Rentenversicherung hat ein Interesse daran, eine anhaltende Erwerbsminderung zu vermeiden. Das trifft auf Menschen zu, die zum Beispiel

  • innerhalb eines Jahres mindestens sechs Wochen am Stück krankgeschrieben waren,
  • die immer wieder wegen einer oder mehrerer Erkrankungen in Behandlung sind,
  • die durch ihre Erkrankung mit familiären oder betrieblichen Problemen kämpfen,
  • die traumatische Erlebnisse bewältigen müssen (und hier vor allem Eingriffe in ihre körperliche Unversehrtheit),
  • die mit besonders belastenden Arbeits- und Lebensbedingungen zurechtkommen müssen.

Doch es besteht keineswegs nur für behinderte oder chronisch kranke Menschen Anspruch auf eine Reha. Denn diese verfolgt auch den Ansatz der Prävention. Das bedeutet, dass eine Rehamaßnahme dazu beitragen soll, dass Erkrankungen nicht chronisch werden und es nicht zu einer Behinderung kommt.

Um die Betroffene durch verschiedene Maßnahmen wie beispielsweise Umschulungen oder bei der Arbeitsplatzgestaltung zu unterstützen, um ihr Arbeitsumfeld so zu gestalten, dass sie trotz Einschränkungen weiter tätig sein können, sieht die Rentenversicherung zwei Stufen der Rehabilitation vor:

  • medizinische Rehabilitation
  • berufliche Rehabilitation

Medizinische Reha als erste Stufe

Die medizinische Rehabilitation ist eine überaus wirkungsvolle Strategie, um zu verhindern, dass Menschen aufgrund von Krankheiten aus dem Erwerbsleben ausscheiden. Spezialisierte Rehakliniken versuchen im Rahmen einer stationären oder ambulanten Rehamaßnahme, eine bestehende Krankheit zu lindern oder komplett zu beseitigen. Hierzu gehören auch Maßnahmen nach einem Aufenthalt im Akutkrankenhaus (Anschlussheilbehandlungen). Die statistischen Zahlen belegen hier den Erfolg der medizinischen Reha: Rund 80 Prozent aller Deutschen im erwerbsfähigen Alter sind auch zwei Jahre nach einer Rehamaßnahme im Beruf aktiv.

Berufliche Reha als zweite Stufe

Ist eine Rückkehr in den eigentlichen Beruf trotz einer medizinischen Reha nicht möglich, besteht die Möglichkeit zu einer beruflichen Neuausrichtung. Dazu stehen verschiedene Möglichkeiten der Teilhabe zur Auswahl:

  • Arbeitgeberzuschüsse für die Einrichtung eines Arbeitsplatzes oder für eine Beschäftigung auf Probe,
  • Berufsvorbereitung oder berufliche Aus- und Weiterbildung,
  • Kostenzuschuss zum Kauf eines geeigneten Autos oder Erwerb der Fahrerlaubnis,
  • Kostenübernahme für Fahrt-, Unterhalts- und Unterbringungskosten, Übernahme einer Haushaltshilfe sowie Kinderbetreuungskosten,
  • Arbeitsplatzausstattung mit technischen Hilfsmitteln, wenn aus Sicht der Rentenversicherung die Zuständigkeit hierfür nicht beim Arbeitgeber verortet wird.

HESCURO KLINIK in Bad Bocklet und Bad Kissingen

„Reha vor Rente“ in den HESCURO Kliniken

Die Fachbereiche der HESCURO Kliniken (Onkologie, Urologie, Psychosomatik, Innere Medizin) haben sich auf eine Vielzahl von Erkrankungen spezialisiert, die eine Fortsetzung des Berufslebens bedrohen. Unsere multiprofessionellen Teams aus Physiotherpeut:innen und Psycholog:innen, Ärzt:innen, Ernährungsberater:innen und geschulten Pflegekräften arbeiten in speziell konzipierten Programmen wie z.B. Reha bei Depressionen gemeinsam mit Ihnen an einem bestmöglichen Therapieerfolg, damit die Rückkehr in das Berufsleben möglichst rasch und reibungslos gelingt. Bei Bedarf unterstützt Sie außerdem der Sozialdienst bei der Wiedereingliederung in den Beruf uns steht Ihnen bei allen Fragen zu erforderlichen Leistung zur Verfügung. Haben Sie weitere Fragen zur „Reha vor Rente“, kontaktieren Sie uns online oder rufen Sie uns unter folgender Nummer 09708 79-3493 an.