Möglichkeiten für die Pflege Zuhause

Pflegegeld

Pflegegeld erhalten Versicherte, wenn die Pflege von Angehörigen oder Bekannten ehrenamtlich übernommen wird. Ab 1. Januar 2013 werden folgende Beträge gezahlt:

  • Pflegestufe 0 (demenziell Erkrankte) – 120 Euro monatlich
  • Pflegestufe I – 235 Euro monatlich
  • Pflegestufe I (demenziell Erkrankte) – 305 Euro monatlich
  • Pflegestufe II – 440 Euro monatlich
  • Pflegestufe II (demenziell Erkrankte) – 525 Euro monatlich
  • Pflegestufe III – 700 Euro monatlich

Bei einem vollstationären Krankenhausaufenthalt, einer stationären medizinischen Rehabilitation oder der Pflege zu Hause wird das Pflegegeld bis zu vier Wochen pro Kalenderjahr weiterbezahlt. Wenn pflegende Angehörige die Kurzzeit- oder Verhinderungspflege in Anspruch nehmen, erhalten sie bis zu vier Wochen weiterhin die Hälfte des Pflegegeldes.

Pflegesachleistungen

Pflegesachleistungen werden für den Einsatz von ambulanten Pflegediensten gezahlt. Diese rechnen direkt mit der Pflegekasse ab und zwar bis zu folgenden Beträgen (ab 1. Januar 2013):

  • Pflegestufe 0 (demenziell Erkrankte) – 225 Euro
  • Pflegestufe I – 450 Euro monatlich
  • Pflegestufe I (demenziell Erkrankte) – 665 Euro
  • Pflegestufe II – 1.100 Euro monatlich
  • Pflegestufe II (demenziell Erkrankte) – 1250 Euro
  • Pflegestufe III – 1.550 Euro monatlich

Seit 01.01.2013 dürfen die Pflegedienste auch häusliche Betreuung, z. B. Vorlesen, Spaziergang, etc. verrechnen.

Außerdem gibt es seit 2013 die Wahlmöglichkeit zwischen verrichtungsbezogenen Leistungen (z. B. Anziehen, Duschen, etc.) oder einem Zeitvolumen für die Pflege zu Hause. In Zusammenarbeit mit dem Pflegedienst kann frei entschieden werden, welche Verrichtungen in diesem Zeitkontingent stattfinden.

Pflegegeld und Pflegesachleistungen können miteinander kombiniert werden (Kombinationsleistung). Beispiel: Verbraucht der ambulante Pflegedienst 50 % seines Höchstbetrags, so können die Angehörigen noch 50 % vom Pflegegeld erhalten.

Besonderer Betreuungsbedarf

Pflegebedürftige mit einem erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf aufgrund einer Demenzerkrankung, einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Erkrankung können neben den Leistungen der ambulanten und teilstationären Pflege sowie der Kurzzeitpflege zusätzliche Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen ist auch ohne das Vorliegen einer Pflegestufe möglich.

Sie erhalten seit dem 1. Juli 2008 einen Betreuungsbetrag von bis zu 200 Euro monatlich. Dabei wird zwischen einem Grundbetrag von 100 Euro monatlich und einem erhöhten Betrag von 200 Euro monatlich unterschieden.

Ambulanter Pflegedienst

Pflegebedürftige und Angehörige werden durch einen ambulanten Pflegedienst bei der Pflege zu Hause unterstützt. Angehörige erhalten somit Unterstützung und Hilfe im Alltag, um beispielsweise Beruf und Betreuung besser organisieren zu können.

Das Leistungsangebot der häuslichen Pflege / Pflege zu Hause umfasst folgende Bereiche:

  • Grundpflegerische Tätigkeiten (z.B. Körperpflege, Ernährung, Mobilisation)
  • Hauswirtschaftliche Versorgung (z.B. Einkaufen, Reinigen der Wohnung)
  • Häusliche Krankenpflege (z.B. Medikamentengabe, Verbandwechsel)
  • Beratung der Pflegebedürftigen und Angehörigen zur Pflege

Verhinderungspflege

Kann die Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen nicht bei der Pflege zu Hause unterstützen, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für eine professionelle Ersatzpflegekraft oder eine Heimunterbringung für maximal vier Kalenderwochen und bis zu 1.550 Euro im Jahr. Bei erstmaliger Inanspruchnahme muss eine Vorauspflege von mindestens 6 Monaten im häuslichen Umfeld vorliegen.

Springt ein naher Angehöriger oder eine in der häuslichen Gemeinschaft lebende Person ein, so wird das Pflegegeld der jeweiligen Pflegestufe weitergezahlt.

Werden Mehrkosten wie Fahrgeld oder Verdienstausfall nachgewiesen, können bis zu 1.550 Euro erstattet werden.

Seit dem Inkrafttreten des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes wird während der Verhinderungspflege bis zu 4 Wochen im Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes weitergezahlt.

Behandlungspflege

Sie dient der Sicherung der ärztlichen Behandlungsziele und kann von der Krankenkasse bewilligt werden. Diese legt außerdem Umfang und Dauer fest. Voraussetzung hierfür ist, dass keine Pflegeperson im Haushalt lebt, welche diese Aufgaben übernehmen könnte.

Zur Behandlungspflege zählen u. a. das An- und Ausziehen der Thrombosestrümpfe, die Medikamentengabe, die Wundversorgung, Blutzuckerkontrollen, u. v. m. Sie ist verordnungspflichtig und kann z.B. vom Hausarzt verschrieben werden, auch wenn noch keine Pflegestufe vorliegt.

Die Behandlungspflege wird von den Pflegekräften der ambulanten Pflegedienste erbracht.

Pflegehilfsmittel

Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für bestimmte Pflegehilfsmittel, um die häusliche Pflege zu erleichtern, Beschwerden zu  lindern oder dem Pflegebedürftigen eine selbständigere Lebensführung zu ermöglichen.

Für Hilfsmittel, die nur einmal benutzt werden können – wie beispielsweise Bettschutzeinlagen oder Einmalhandschuhe – werden bis zu 31 Euro pro Monat bezahlt.

Technische Hilfen wie Pflegebetten oder Hausnotrufgeräte werden vorrangig leihweise zur Verfügung gestellt. Für technische Pflegehilfsmittel hat der Versicherte, sofern er das 18. Lebensjahr vollendet hat, einen Eigenanteil von 10 %, höchstens jedoch 25 Euro pro Hilfsmittel zu leisten.

Seit 2013 können auch Versicherte mit Pflegestufe 0 Pflegehilfsmittel erhalten.

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Sind Umbaumaßnahmen notwendig, damit der Pflegebedürftige in seiner Wohnung selbständiger leben bzw. besser gepflegt werden kann, können auf Antrag bei der Pflegekasse, Zuschüsse von bis zu 2.557 € gewährt werden. Seit 2013 ist dies bereits bei Pflegestufe 0 möglich.

Die Höhe dieser Leistungen ist jedoch abhängig vom Einkommen. Der Pflegebedürftige trägt als Eigenanteil 10 % der Kosten der Maßnahme, jedoch höchstens 50 % seiner monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Hat der Pflegebedürftige kein Einkommen, entfällt der Eigenanteil.

Zu den Baumaßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes gehören zum Beispiel Türverbreiterungen für Rollstuhlfahrer, Rampen und Treppenlifte oder der pflegegerechte Umbau des Badezimmers.