Hilfsmittel in der gesetzlichen Krankenversicherung

Hilfsmittel in der GKV Gesetzlichen Krankenversicherung

Hilfsmittel für den Erfolg

Nach § 33 SGB V haben Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen der Krankenbehandlung Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln (z.B. Rollstühle) die im Einzellfall erforderlich sind, um deren Erfolg zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen. Hilfsmittel können auch leihweise überlassen werden.

Für Hilfsmittel können Festbeiträge festgesetzt werden; sie sind dann für die Leistung der Krankenkasse maßgebend. Sind mehrere therapeutisch gleichwertige und qualitativ anerkannte Angebote vorhanden, übernimmt die Kasse nicht das teuerste.

Falls noch kein Festbetrag festgesetzt wurde, übernehmen die Krankenkassen die Kosten in Höhe des vertraglich vereinbarten Preises. Übersteigt ein Hilfsmittel diesen Festbeitrag, so muss der Versicherte den Aufpreis selbst tragen. Versicherte, die das 18 Lebensjahr vollendet haben, haben zu den Kosten für jedes verordnete Hilfsmittel (z.B. Hörgerät, Rollstuhl) eine Zuzahlung von 10 %, jedoch mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro zu leisten, in keinem Fall mehr als die Kosten des Mittels.

Für Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind (z.B. Ernährungssonden, Windel bei Inkontinenz), beträgt die Zuzahlung 10 % pro Packung, aber maximal 10 Euro pro Monat. Die Zuzahlungen werden bei der Belastungsgrenze berücksichtigt. Die jährliche Eigenbeteiligung der versicherten darf zwei Prozent  der Bruttoeinnahmen nicht überschreiten. Für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Erkrankung in Dauerbehandlung sind, gilt eine Grenze von einem Prozent der Bruttoeinnahmen.

Hilfsmittel in der Pflegeversicherung

Unabhängig von der Pflegstufe übernimmt die Pflegekasse die Kosten für Geräte und Sachmittel, die zur häuslichen Pflege notwendig sind, sie erleichtern und dazu beitragen, dem Pflegebedürftigen eine selbständige Lebensführung zu ermöglichen. Die Pflegeversicherung ist jedoch nur dann zur Leistung verpflichtet, wenn keine Leistungsverpflichtung der Krankenversicherung besteht. Pflegehilfsmittel, für die bisher die Krankenversicherung zuständig war, übernimmt diese also auch weiterhin.

Die Pflegekasse unterscheidet technische Hilfsmittel wie beispielweise Pflegebett, Lagerungshilfen oder ein Notrufsystem und „Verbrauchsprodukte“ wie zum Beispiel Einmalhandschuhe oder Betteinlagen.

Versicherte der Pflegestufe 0 können seit 2013 auch Pflegehilfsmittel erhalten.

Zu den Kosten für technische Hilfen muss der Pflegebedürftige einen Eigenanteil von 10 %, maximal jedoch 25 Euro, zuzahlen. Größere technische Hilfsmittel werden oft leihweise überlassen. Die Kosten für Verbrauchsprodukte werden bis zu 31 Euro pro Monat erstattet. Für Rollstühle oder Gehilfen die vom Arzt verordnet werden, tragen die Krankenkassen die Kosten. Dies gilt auch für ärztlich verordnete Inkontinenzhilfen. Das Pflegemittelverzeichnis der Pflegekassen gibt Auskunft, welche Pflegehilfsmittel vergütet bzw. leihweise überlassen werden können. Den vorhandenen Bedarf prüft der Medizinische Dienst.