Warum vorsorgen?

Alles rund ums Thema Vorsorge, Vorsorgevollmachten und Betreuung

Vorsorge wichtiger denn je

Jeder möchte bis in das hohe Alter geistig und körperlich mobil bleiben. Leider ist es aber nicht jedem vergönnt. Derzeit stehen ca. 1, 3 Millionen Bürger unter rechtlicher Betreuung, d. h. ihre Angelegenheiten werden durch einen vom Gericht bestellten Betreuer geregelt. Vorsorge für diesen Fall ist daher wichtiger denn je.

Dies kann insbesondere durch Vorsorgevollmachten geschehen. Damit Vorsorgevollmachten im Fall des Falles auch zur Geltung kommen, können diese u. a. im Zentralen Vorsorgeregister registriert werden. So werden die Anordnung unnötiger Betreuungen und/oder die Bestellung nicht gewünschter Betreuer vermieden. Von der Vorsorgevollmacht zu unterscheiden sind die Betreuungs- und die Patientenverfügung.

Vorsorgevollmacht

Ein gerichtlicher Betreuer ist nach dem Willen des Gesetzgebers (§ 1896 BGB) dann nicht erforderlich, wenn und soweit ein Bevollmächtigter die Angelegenheiten regeln kann. Die vor diesem Hintergrund erteilte Vollmacht wird deswegen als Vorsorgevollmacht bezeichnet.

Der Umfang der Vollmacht kann der Vollmachtgeber frei bestimmen. Es empfiehlt sich in der Regel eine umfassende Bevollmächtigung, damit die bevollmächtigte Person auch alle denkbaren Angelegenheiten erledigen kann. Typischerweise wird deswegen die Befugnis gegeben, in allen vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten tätig zu werden.

Vermögensrechtliche Angelegenheiten können beinhalten: über Vermögensgegenstände, z. B. Grundstücke und Bankkonten zu verfügen, Verbindlichkeiten einzugehen oder gegenüber Gerichten, Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen zu handeln.

Persönliche Angelegenheiten können umfassen: Erklärungen in Gesundheitsangelegenheiten (z.B. die Einwilligung in Operationen)abzugeben, Entscheidungen über freiheitsentziehende Maßnahmen (z.B. Anbringen von Bettgittern oder Gurten) zu treffen oder den Aufenthalt einschließlich einer Unterbringung im Pflegeheim zu bestimmen. Zu diesem Zweck sollte der Bevollmächtigte das Recht erhalten, Krankenunterlagen einzusehen sowie alle Informationen durch die behandelnden Ärzte einzuholen.

Es liegt auf der Hand, dass nur Personen eingesetzt werden sollen, zu denen ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht. Dies gilt insbesondere bei der Vorsorgevollmacht, weil der Bevollmächtigte eigenverantwortlich tätig und grundsätzlich nicht durch das Gericht überwacht wird. Auch sind die übertragenen Aufgaben für den Bevollmächtigten nicht leicht zu erledigen. Die Person des Vertrauens sollte daher gefragt werden, ob sie diese Aufgabe übernehmen möchte. Meistens werden sich die Familienangehörige oder enge Freunde bereit finden. Möglich ist, einen oder mehrere Bevollmächtigte einzusetzen.

Betreuungsverfügung

Anders als mit einer Vorsorgevollmacht wird durch eine Betreuungsverfügung die Einschaltung des Gerichts zwar nicht vermieden. Durch eine Betreuungsverfügung kann aber Einfluss auf die durch Gericht anzuordnende Betreuung genommen werden. So können die Person und/oder auch Wünsche hinsichtlich der Lebensgestaltung bei Betreuung festgelegt werden.

Das Gericht, bzw. der Betreuer sind im Grundsatz an diese Wünsche gebunden. Eine andere Person darf nur dann durch das Gericht bestellt werden, wenn sich in der Betreuungsverfügung genannte Person als ungeeignet erweist. Den Umfang der Befugnisse des Betreuers bestimmt das Gericht.

Auch unterliegt der Betreuer der gerichtlichen Überwachung.

Patientenverfügung

Grundsätzlich zu unterscheiden von der Vorsorgevollmacht und der Betreuungsverfügung ist die so genannte Patientenverfügung. Mit einer Patientenverfügung können Wünsche zur Behandlung für den Fall geäußert werden, in dem ein Zustand der Entscheidungsfähigkeit, etwa auf Grund von Bewusstlosigkeit, vorliegt.

Im Grunde nimmt sie also die Erklärung vorweg, die bei bewussten Zustand unmittelbar dem Arzt hätten erklärt werden können. Häufig wird gewünscht, dass, wenn nur noch ein komatöser Zustand ohne Aussicht auf Besserung besteht, keine lebensverlängernden Maßnahmen ergriffen werden sollen, sondern die Behandlung auf Schmerzlinderung beschränkt werden soll.

Da die Erklärungen nur schwer so genau zu formulieren sind, dass sie dem Arzt in der konkreten Situation die Entscheidung genau vorgeben, ist es wichtig, dass die Patientenverfügung durch eine Vorsorgevollmacht ergänzt wird. Denn der bevollmächtigte ist dann in der Lage, den in der Patientenverfügung niedergelegten Willen gegenüber den Ärzten durchzusetzen.

Aufbewahrung der Vorsorgevollmacht

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Vollmacht aufzubewahren. Man kann sie an einem im Ernstfall gut zugänglichen Ort, den der Bevollmächtigte kennt aufbewahren, von vornherein dem Bevollmächtigten auszuhändigen, beim Vormundschaftsgericht hinterlegen oder gebührenpflichtig bei dem Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (Postfach 080151, 10001 Berlin; www. vorsorgeregister.de) registrieren lassen.