Parkerleichterung für Menschen mit Schwerbehinderung

Parkerleichterung für Menschen mit einer Schwerbehinderung

Schon wieder kein Parkplatz frei?

Wir fassen zusammen was es für gesetzliche Parkerleichterung gibt und wer diese nutzen darf.

Welche Parkerleichterung gibt es für Menschen mit einer Schwerbehinderung?

Laut Statistischem Bundesamt lebten im Jahr 2013 rund  7,5 Millionen Menschen in Deutschland, die von einer Schwerbehinderung betroffen waren.

Durch unterschiedlichste Erkrankungen müssen Betroffenen im Alltag immer neue Herausforderungen und Hindernisse bewältigen. Darunter zählt auch die Parkplatzsuche bei Arztterminen, der Fahrt zur Apotheke oder bei Aktivitäten des alltäglichen Lebens, wie Einkaufen. Doch welche Möglichkeiten gibt es für schwerbehinderte Menschen, einerseits die ausgeschrieben Behindertenparkplätze zu nutzen und andererseits Parkerleichterungen in Anspruch zu nehmen.

Seit 2001 gibt es den einheitlichen  blauen EU-Parkausweis, welcher in der Europäischen Union gilt. Parkausweise die vorher ausgestellt wurden, müssen bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde oder dem Ordnungsamt umgetauscht werden.

Nur schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) und dem Merkzeichen Bl (Blind) ihn ihrem Schwerbehindertenausweis, haben das Recht auf einem Behindertenparkplatz zu parken. Seit 2009 wurde dieser Personenkreis erweitert, so dass auch Personen mit beidseitiger AmeliePhokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen diese Parkflächen nutzen dürfen.

.Des Weiteren gibt es den orangenen Parkausweis, wodurch ebenfalls Ansprüche auf Parkerleichterung für Personen bestehen, die obengenannte Bedingungen nicht erfüllen.

Darunter zählen:

  • Menschen mit einer Schwerbehinderung, bei denen das Merkzeichen G und B vorliegt, sowie ein Grad der Behinderung von wenigstens 80, welcher auf Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen vorliegt (und der Lendenwirbelsäule, solange dadurch das Gehvermögen beeinträchtigt wird),
  • Menschen mit einer Schwerbehinderung, bei denen das Merkzeichen G und B vorliegt, sowie ein Grad der Behinderung von wenigstens 70, welcher auf Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, solange dadurch das Gehvermögen beeinträchtigt wird) und zusätzlich ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 auf Funktionsstörungen des Herzens sowie der Atmungsorgane,
  • Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis Ulcerosa leiden und eine Schwerbehinderung vorliegt mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60,
  • Menschen, die einen künstlichen Darmausgang sowie eine künstliche Harnableitung haben und dafür eine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 vorliegt.

Zählt man zu diesem Personenkreis, können gewisse Parkerleichterungen in Anspruch genommen werden. Ebenfalls ist es ratsam sich bei der örtlich Verkehrsbehörde bzw. Ordnungsamt darüber zu informieren, welche landesspezifischen Regelungen zum Thema gelten.

Der orangene Parkausweis berechtigt:

  • Parkzeit bis zu drei Stunden im eingeschränkten Halteverbot (Parkscheibe mit Ankunftszeit hinterlegen),
  • über die zugelassene Zeit im Zonenhalteverbot hinaus zu parken,
  • auf Stellen, welche als Parkplatz ausgeschildert sind über die zugelassene Zeit zu parken und diejenigen Stellen, wo durch ein Zusatzschild eine begrenzte Parkzeit vorgegeben ist,
  • während der Ladezeit in Fußgängerzonen zu parken,
  • in verkehrsberuhigten Bereichen auch außerhalb der gekennzeichneten Bereichen zu parken, wenn der durchgehende Verkehr nicht behindert wird,
  • ohne Gebühr und zeitlich unbegrenzt an Parkuhren sowie Parkscheinautomaten zu parken,ohne Gebühr und zeitlich unbegrenzt an Parkuhren sowie Parkscheinautomaten zu parken,
  • auf Bewohnerparkplätzen bis zu drei Stunden zu parken,
  • eventuell auf Kundenparkplätzen an Bahnhöfen der Deutschen Bahn kostenlos zu parken. Dies jedoch vor Ort abklären, da die Parkplätze zum Privatgelände der Deutschen Bahn zählen.

Beim Parken ist es immer wichtig, dass sowohl der blaue als auch der orangene Parkausweis gut sichtbar platziert wird. Der Schwerbehindertenausweis alleine reicht nicht aus.

Quelle: behindertenbeauftragte.de